Buchbesprechung

Stand: 05.11.2003

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  1. Werner Bienwald. Verfahrenspflegschaftsrecht Ein Handbuch. Gieseking 2002.
  2. Walter Röchling (Hrsg.). Handbuch Anwalt des Kindes. Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche. Baden-Baden, Nomos 2001. XIV, 330 S., kart. Euro 50,-.
  3. Ludwig Salgo, Gisela Zenz, Jörg Fegert, Axel Bauer, Corina Weber und Maud Zitelmann (Hrsg). Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche. Ein Handbuch für die Praxis. Köln, Bundesanzeiger 2002, XXVIII, 536 S., kart. Euro 38,-. 

1.)  Werner Bienwald - Verfahrenspflegschaftsrecht Ein Handbuch. Gieseking 2002.

Mit Bienwalds „Verfahrenspflegschaftsrecht“ und den Monographien von Salgo et al. (Hrsg.), „Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche", Bundesanzeiger Verlag 2002, sowie Röchling (Hrsg.), „Handbuch Anwalt des Kindes", Lambertus 2001, sind nahezu zeitgleich drei Werke erschienen, die sich mit den Verfahrenspflegschaften des FGG (Bienwald) bzw. primär mit der Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG (Salgo et al., Röchling) befassen. Dabei unterscheidet sich die Darstellung von Bienwald von den anderen in mehrfacher Hinsicht: Bienwalds Handbuch umfasst alle Verfahrenspflegschaften des FGG und ist auf das Recht der Verfahrenspflegschaft fokussiert. Salgo et al. und Röchling verfolgen in unterschiedlichem Umfang einen multidisziplinären Ansatz der Darstellung der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers für Kinder und Jugendliche unter Einschluss der rechtlichen Rahmenbedingungen. Ferner ist Ausgangspunkt von Bienwalds Darstellung das geltende Recht - inklusive der derzeitigen Diskussionspunkte -, wohingegen bei Salgo et al. ebenso das nach Ansicht der Herausgeber rechtspolitisch wünschenswerte diskutiert wird. Vor dem Hintergrund der divergierenden Anlagen der genannten Werke verbietet sich eine Details vergleichende Darstellung, so dass sich im Folgenden auf eine Beschreibung von Bienwalds Verfahrenspflegschaftsrecht beschränkt wird.
Als Ziel seiner Monographie beschreibt Bienwald eine umfassende Darstellung des Rechts der Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche nach § 50 FGG sowie der Verfahrenspflegschaft in Betreuungssachen, § 67 FGG, und Unterbringungssachen, § 70b FGG, durch die auch Gemeinsamkeiten und Besonderheiten der Verfahrenspflegschaften des FGG sichtbar werden sollen.
Entsprechend dieser Intention ist Bienwalds Werk nicht nach Verfahrenspflegschaften gegliedert. Die Darstellung gliedert sich vielmehr in einen in das Recht der Verfahrenspflegschaften einführenden Teil I (S. 1-18), einen Teil II, der die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren behandelt (S. 19-158), einen Teil III, in dem die Rechtsstellung eines Verfahrenspfleger beschrieben wird (S. 159-298), einen Teil IV, der sich mit den Aufgaben und Befugnissen eines Verfahrenspflegers und deren Wahrnehmung befasst (S. 299-381) sowie einem Teil V, der die Beendigung der Verfahrenspflegschaft darstellt (S. 383-391). Im Rahmen dieser Gliederung werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Hinblick auf das Recht der einzelnen Verfahrenspflegschaft dargelegt.

Überblick
Im Folgenden erfolgt ein Überblick über die einzelnen Teile sowie die Wiedergabe einiger markanter Thesen Bienwalds. Im einführenden ersten Teil zeichnet Bienwald zunächst die Ursprünge der Verfahrenspflegschaft in den Unterbringungsgesetzen der Länder und die Motive für die Einführung des Instituts der Verfahrenspflegschaft in Betreuungssachen und Kindschaftssachen nach.
Im zweiten Teil stellt Bienwald die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren, den Zeitpunkt der Bestellung, die Geeignetheit einer Person als Voraussetzung für deren Bestellung, das Bestellungsverfahren sowie die Folgen der Bestellung dar. Dabei sind aus den Ausführungen Bienwalds zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Verfahrenspflegers zwei Punkte herauszuheben. Hinsichtlich des Verfahrenspflegers in Kindschaftssachen kommt Bienwald zu dem Schluss, dass der in § 50 II 1 Nr. 1 FGG geforderte Interessengegensatz ein ungeeignetes Differenzierungskriterium sei, da nicht der Interessengegensatz die Wahrnehmung der Interessen des Kindes hindere, sondern das Ausmaß der eigenen Betroffenheit und Beteiligung an dem Verfahren und den Zielen und Ergebnissen des Verfahrens (Rdn. 48). Kritik übt Bienwald zudem an § 67 FGG in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes, dem zufolge ein Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers möglich ist, wenn der Betroffene sich nicht äußern kann. Bienwald weist darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht allein der Wahrung des rechtlichen Gehörs, sondern auch der Wahrung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens diene (Rdn. 85), ferner gerade die Person des Betreuers für den Betreuten von besonderer Bedeutung sei (Rdn. 89) und eine ausreichende Wahrung der Rechte des Betreuten durch die Betreuungsbehörde unter den derzeitigen Rahmenbedingungen nicht in jedem Fall möglich sei (Rdn. 94).
Die Bedeutung, die Bienwald der Person des Verfahrenspflegers für das Wirksamwerden einer Verfahrenspflegschaft in der Praxis zuspricht, wird bereits im Umfang der Ausführungen zu diesem Punkt (S. 75-108) deutlich. Ausgehend davon, dass, wer für eine Verfahrenspflegschaft des FGG qualifiziert sei, nicht auch für eine andere Verfahrenspflegschaft qualifiziert sein müsse (Rdn. 182), entwickelt Bienwald Bestandteile eines Anforderungsprofils für die einzelnen Verfahrenspflegschaften (Rdn. 201 ff.). Im Hinblick auf die Strukturqualität im Bereich der Verfahrenspflegschaften hält er es für nachteilig, dass dem Vormundschafts- und Familiengericht keine Verfahrenspflegschaftsstelle gegenüber stehe, die auf Verlangen eines Gerichts selbst entscheide, wen sie für die Übernahme einer Verfahrenspflegschaft vorsehe, und die im Übrigen selbst an einer Qualitätsverbesserung arbeite (Rdn. 184).
Nach einer Darstellung des derzeitigen Meinungsstandes zur Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers (S. 139-147) begründet Bienwald die Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG durch die Eltern mit der Einschränkung der Beteiligtenrolle der Eltern im Verfahren (Rdn. 372) und hält auch das über vierzehn Jahre alte Kind für anfechtungsberechtigt (Rdn. 380 ff.).

Verfahrenspfleger
Im dritten Teil widmet sich Bienwald der Rechtsstellung des Verfahrenspflegers im Rahmen des jeweiligen Verfahrens im Allgemeinen und im Verhältnis zum jeweiligen Betroffenen und dessem gesetzlichen Vertreters. Einen eigenen Abschnitt widmet er der Rechtsstellung des sogenannten „Umgangspflegers" und der Bestellung eines Pflegers für das Verfahren zwecks Begleitung oder Anbahnung von Umgangskontakten (S. 193-205). Dabei zieht er das Fazit, dass alle in diesem Zusammenhang denkbaren Aufgaben wie beispielsweise fortlaufende Begleitung von Umgangskontakten oder Begleitung zur Feststellung möglicher Gestaltungsformen einer Umgangsregelung nicht Inhalt einer Verfahrenspflegschaft im Sinne von § 50 FGG sein könnten. Ferner arbeitet Bienwald in diesem Abschnitt strukturelle Unterschiede der Verfahrenspflegschaft durch einen Anwalt und der Beiordnung eines Anwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe (S. 206-214) - insbesondere die Notwendigkeit der Prüfung von Erfolgsaussichten - sowie Voraussetzungen und Grenzen eines Verfahrensbevollmächtigten als Alternative zum Verfahrenspfleger (S. 215-226) heraus. Hinsichtlich des Verhältnisses von Verfahrenspflegschaft und Ergänzungspflegschaft nach BGB vertritt Bienwald die Ansicht, dass es weder notwendig noch möglich sei, die Verfahrenspflegschaft als besondere Form der Pflegschaft des BGB anzusehen (S. 226-237). Pflichtverletzungen durch einen Verfahrenspfleger könnten ebenso wie unzulässige Beschränkungen der Rechte von Verfahrenspflegern ohne Rückgriff auf das Recht der Ergänzungspflegschaft gelöst werden - beispielsweise als Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, § 12 FGG, oder Verletzung grundgesetzlicher Bestimmung wie Art. 103 I, Art. 1, 2 GG (Rdn. 627). Bienwald tendiert dabei zu der Ansicht, dies gelte auch für die Vertretung von Minderjährigen vor dem Bundesverfassungsgericht.
Ebenfalls im dritten Teil des Handbuches erfolgt eine ausführliche Darstellung der Fragestellungen hinsichtlich der Vergütung und des Aufwendungsersatzes für Verfahrenspfleger (S. 238-293). Im Abschnitt zur Kontrolle der Tätigkeit des Verfahrenspflegers und seiner Haftung (S. 294-298) unterstreicht Bienwald erneut seine Ansicht, dass ein Rückgriff auf Regelung aus dem Pflegschaftsrecht des BGB nicht nötig sei. Maßstab einer Bewertung der Tätigkeit des Verfahrenspflegers sei die Norm, die Grundlage seiner Bestellung sei (Rdn. 802).
Aufgaben, Befugnisse und deren Wahrnehmung sind Inhalt des vierten Teils von Bienwalds Werk (S. 299-381). Dabei dokumentiert Bienwald umfassend den Streit um den Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers nach § 50 FGG. Bienwald sieht den Auftrag des Verfahrenspflegers auch in Kindschaftssachen primär darin, Kindesinteressen im gerichtlichen Verfahren Gehör zu verschaffen (Rdn. 823). Von diesem Ausgangspunkt aus entwickelt er einen Katalog von Voraussetzungen, Möglichkeiten und Aktivitäten, die gegeben sein müssen bzw. die ein Verfahrenspfleger selbst entfalten muss, um Kindesinteressen in das Verfahren einbringen zu können (Rdn. 824). Unter Interessen des Kindes fasst Bienwald dabei neben dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens und dem Ergebnis des Verfahrens auch dessen Gestaltung, Ablauf und Dauer sowie das Verhalten der anderen Akteure im Verfahren (Rdn. 833). Dabei betont er, dass sich der so verstandene Auftrag eines Verfahrenspflegers deutlich von der Unterstützungs- und Mitwirkungspflicht des Jugendamtes in vormundschafts- und familiengerichtlichen Verfahren unterscheide und lässt seine Ansicht in ein Kapitel münden,
in dem er darlegt, was seines Erachtens nicht Aufgabe eines Verfahrenpflegers sei (Rdn. 839 ff.).
Unter der Überschrift „Aufgaben, Befugnisse, Definitionen, Beteiligungen, Ereignisse usw. ..." fügt Bienwald seiner Darstellung einen Abschnitt bei, in dem in alphabetischer Reihung vom Stichwort „Abgabe des Verfahrens" bis zum Stichwort „Zustellung" unter Einarbeitung von Literatur und Rechtsprechung die Breite der derzeit insbesondere im Schrifttum vertretenen Ansichten zum Aufgabenbereich von Verfahrenspflegschaften aufgezeigt wird.
Im fünften und letzten Teil stellt Bienwald verschiedene Fallgestaltungen der Beendigung von Verfahrenspflegschaft dar (S. 383-391).

Stichwortverzeichnis
Das Handbuch schließt mit einem ausführlichen Stichwortverzeichnis (S. 393-414).
In der Fülle der nicht nur benannten sondern auch diskutierten rechtlichen Fragestellungen der Verfahrenspflegschaften des FGG ist Bienwalds Monographie beeindruckend. Dies gilt ebenso für die umfassende Dokumentation der einschlägigen Rechtsprechung und des vorhandenen Schrifttums. Zu jeder Fragestellung im Bereich der Verfahrenspflegschaften wird eine Darstellung ohne eine Auseinandersetzung mit der Ansicht Bienwalds in seinem Handbuch Verfahrenspflegschaftsrecht in Zukunft unvollständig sein. Dem als Verfahrenspfleger Tätigen dient Bienwalds Werk als Nachschlagewerk zum Stand der Diskussion.
Besonders anregend zur vergleichenden Lektüre wirkt die von Bienwald gewählte Gliederung, die eine neue Blickweise auf die Aspekte einzelner Verfahrenspflegschaften im Kontext der anderen Verfahrenspflegschaften ermöglicht. Somit ist Bienwalds Handbuch ein wichtiger Beitrag zur weiteren Diskussion insbesondere hinsichtlich der „jüngsten" Verfahrenspflegschaft des FGG, der Verfahrenspflegschaft in Kindschaftssachen. Gerade in Bezug auf die Verfahrenspflegschaft in Kindschaftssachen vertritt und begründet Bienwald Ansichten, die beispielsweise im Gegensatz zu in Salgo et. al vertretenen Meinungen stehen. Aus der Fülle der Divergenzen seien hier ausdrücklich genannt: das Beschwerderecht der Eltern gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers - nach Bienwald gegeben, Rdn. 372; von Salgo abgelehnt, Rdn. 36 - oder die Teilnahme des Verfahrenspflegers an Hilfeplangesprächen nach § 36 SGB VIII - von Bienwald abgelehnt. Rdn. 876, Stichwort Hilfeplan; von Bauer in Salgo befürwortet, Rdn. 122. In diesem Sinne kommt der Monographie von Bienwald - auch wenn wie oben geschildert strikt an der derzeitiger. Rechtslage orientiert - eine bedeutende Funktion für die Weiterentwicklung des Rechts der Verfahrenspflegschaft und des Berufsbildes des Verfahrenspflegers zu.
Birgit Hoffmann

Quelle: Betreuungsrechtliche Praxis, 2002, Heft 5, S. 210 -211.

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2.) Handbuch Anwalt des Kindes. Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche. Hrsg. von Walter Röchling. - Baden-Baden, Nomos 2001. XIV, 330 S., kart. Euro 50,-.

Mit dem „Handbuch Anwalt des Kindes" aus dem Nomos Verlag liegt nunmehr das erste Buch vor, das sich ausschließlich mit dem - mittlerweile nicht mehr so taufrischen - Institut des Verfahrenspflegers beschäftigt. Allein die Tatsache, dass der Verfahrenspfleger bereits durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998 eingeführt wurde und erst jetzt das erste Handbuch für seine Tätigkeit auf den Markt gekommen ist, zeigt auf, dass die Schwierigkeiten im Detail stecken und vieles noch im Fluss ist. Dies wird auch im vorliegenden Buch deutlich.

Das Handbuch ist in vier Abschnitte unterteilt: Kommentarteil, Übersichten, Verfahrensgrundsätze, Rechtsprechungsteil.

Der erste Abschnitt „Kommentarteil" nimmt etwa die Hälfte des Buches ein. In neun Kapiteln werden Fragen rund um den Verfahrenspfleger behandelt. Unter jeder Kapitelüberschrift ist die Untergliederung des Kapitels vorabgedruckt und erleichtert den Überblick über dessen genauen Inhalt.

Im I. Kapitel befasst sich der Autor Röchling mit den rechtlichen Auswirkungen der Anordnung einer Verfahrenspflegschaft auf das elterliche Sorgerecht, was als Einstieg überrascht. Mit Hilfe der Begründungen zum Gesetzesentwurf zu § 50 FGG und den Aufgaben bzw. der Funktion des Verfahrenspflegers versucht er, die Stärke des Eingriffs auszuloten. Über einen Exkurs zu den bekannten bundesverfassungsgerichtlichen Urteilen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Interessenvertretung für Kinder kommt der Verfasser zu seinen eigenen umfangreichen Lösungsansätzen. Abschließend ist sein Ergebnis, dass der Verfahrenspfleger die gleiche rechtliche Funktion ausübt, wie ein Ergänzungspfleger i. S. des § 1909 BGB.

Das II. Kapitel befasst sich mit Aufgabenstellung und Funktion des Verfahrenspflegers. Wegen der ungenügenden gesetzlichen Vorgaben wird versucht, die Aufgaben mit Hilfe der Begründung des Gesetzgebers, der Entscheidungen des BVerfG, den Stimmen in der Literatur und letztendlich der bisher vorliegenden Rechtsprechung zu klären. Der Autor lässt beim Abschnitt Literatur eine Fülle von Meinungen zu Wort kommen. Zwölf teils unterschiedliche Sichtweisen werden dargestellt und Röchling führt in seiner eigenen Stellungnahme zutreffend aus, dass Aufgabenstellung und Funktion des Verfahrenspflegers „nahezu unüberschaubar komplex beurteilt" werden. Den Abschluss bildet der Unterpunkt „Ergebnis". Hier stellt der Verfasser auf neun Seiten übersichtlich zusammen, was seiner Auffassung nach zu den verfahrensbezogenen Aufgaben des Verfahrenspflegers gehört und was nicht.

Im III. Kapitel des Handbuchs geht es um die berufliche und persönliche Qualifikation des Verfahrenspflegers. Auch hier wird wieder versucht, über die Gesetzesbegründung, die Urteile des BVerfG, Literaturmeinungen (dieses Mal sind 16 Ansichten dargestellt) und die Sichtweise der Oberlandesgerichte die notwendige Qualifikation zu klären. In seiner eigenen Stellungnahme führt der Autor zum Beispiel aus, dass weder Laien noch das Jugendamt als Verfahrenspfleger tätig werden sollten. Der Verfahrenspfleger dürfe weder Kämpfer noch Vermittler sein. Aus seiner Sicht benötigt der Anwalt des Kindes „ausbildungs- und berufsmäßig erworbene Fähigkeiten im Umgang mit Kindern und Erwachsenen, psychologische Kenntnisse über Gesprächsführung und Gesprächsgestaltung, sowie Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Jugendhilferechts und des Familienrechts bzw. Verfahrensrechts". Seiner Meinung nach garantiert das sozialwissenschaftliche Studium eine solche Qualifikation und zwar in Form eines ausbildungsmäßig erworbenen Grundwissens, denn eine solche Qualifikation könne selten durch Fort- und Weiterbildung ersetzt werden.

In Kapitel IV wird die Frage aufgeworfen, wann eine Verfahrenspflegerbestellung gem. § 50 1 FGG erforderlich ist. Nach der Darlegung der Angaben in der Bundestagsdrucksache und der Darstellung der Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts stellt Röchling seine eigene Sicht und Lösungsansätze dar. Am Ende dieses Kapitels befasst er sich dann ausführlich mit weiteren Aspekten und Anwendungsproblemen des § 50 I FGG. Er setzt sich hier auch mit der Frage der Anfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung auseinander und räumt den Eltern ein Beschwerderecht während des laufenden Verfahrens ein. Abschließend urteilt Röchling aus seiner eigenen Praxis als Familien- und Vormundschaftsrichter heraus, dass anzunehmen sein dürfte, „dass die Gerichte ganz allgemein immer noch sehr verhalten, wenn nicht sogar außerordentlich zurückhaltend Verfahrenspfleger bestellen", aber dass nach der Gesetzesbegründung zu § 50 I FGG „weit häufiger ein Verfahrenspfleger für das Kind zu bestellen sei, als dies in der Gerichtspraxis zur Zeit üblich ist".

Kapitel V des Buches befasst sich mit den Regeltatbeständen für eine notwendige Verfahrenspflegerbestellung nach § 50 II 1 FGG. Die Autorin Lohrentz behandelt nach einem kurzen Blick auf die gesetzgeberischen Intentionen und die allgemeinen Grundsätze der Bestimmung die einzelnen Regelfälle und deren Voraussetzungen. Ausführlich setzt sie sich mit dem in § 50 11 1 Nr. 1 FGG geforderten Interessengegensatz zwischen Kind und gesetzlichen Vertretern auseinander.

In Kapitel VI behandelt Lohrentz das Absehen von der Pflegerbestellung nach § 50 III FGG und die Beendigung der Pflegerbestellung gem. § 50 IV FGG kurz, klar und übersichtlich.

Kapitel VII umfasst das Thema der Vergütung des Verfahrenspflegers und dessen Beschwerdemöglichkeiten gegen eine Vergütungsfestsetzung. In Anbetracht des Erscheinungsjahres 2001 sind leider bei der Höhe der Vergütung noch nicht die ab 2002 geltenden - etwas angehobenen - Eurobeträge mitgenannt. Der Autor Maaßen schildert aus seiner Tätigkeit als Bezirksrevisor die Möglichkeiten, entweder die Vergütung durch gerichtlichen Beschluss oder auf dem Verwaltungswege festsetzen zu lassen. Er beleuchtet den Begriff des vergütungsfähigen Zeitaufwands und erläutert die Zusammensetzung der Kostenrechung des Verfahrenspflegers aus Vergütungsaufwand für die eingesetzte Zeit und Ersatz der angefallenen Aufwendungen, wie Kilometergeld, Telefoneinheiten und Porto. Nach Ansicht des Autors tragen letztendlich die Beteiligten die Kosten des Verfahrenspflegers als Teil der Gerichtskosten (Auslagen nach § 93 a II Kost0). Es fehlt jedoch ein Hinweis auf die in der Literatur vertretene Meinung, dass die Staatskasse die Kosten eines berufsmäßigen Verfahrenspflegers lediglich vom Kind, und auch dann nur, wenn es eigene Mittel hat, zurückverlangen kann (vgl. Zimmermann, FPR 2000, 233).

In Kapitel VIII wird die Kommunikation zwischen dem Verfahrenspfleger und den Beteiligten dargestellt. Die Autorin Rinkens schildert zunächst die Aussage der Gesetzesbegründung. Hierbei stellt sie heraus, dass „die zeitaufwendige Tätigkeit des Verfahrenspfleger u. a. auch das Ergebnis einer immer wieder erneut angepassten und auf das Kind, die Eltern und auf andere Beteiligte zugeschnittenen und methodisch erforderlichen Verständigung" ist. Nach der Darstellung der kommunikativen Tätigkeit des Verfahrenspflegers aus Sicht der Rechtsprechung folgt die Sicht der Literatur an Hand von sechs Beispielen. Es schließen sich eigene Lösungsansätze und Überlegungen der Autorin an und sie spricht offen aus, „dass die Auffassungen hinsichtlich der an den Verfahrenspfleger zu stellenden Anforderungen und inhaltlichen Gewichtungen je nach Berufsbild des Betrachters deutlich differieren". Rinkens stellt als Kommunikationsmodell ausführlich und sehr anschaulich mit Beispielen ein 5-Phasen Konzept vor, angelehnt an das so genannte „Harvard-Konzept" und das von Hohmann entwickelte „Phasenmodell eines Mandantengesprächs".

Im IX. und letzten Kapitel befasst sich der Autor Kunkel mit dem Thema Verfahrenspflegschaft und Datenschutz. Nach Darstellung der Rechtsquellen wird untersucht, inwieweit der Verfahrenspfleger durch Datenschutzbestimmungen selbst gebunden ist. Der Autor befürwortet letztlich einzig die mittelbare Geltung des § 35 SGB 1 und die Möglichkeiten aus dem Verpflichtungsgesetz. Soweit es für die Erfüllung der gesetzlichen. Funktion des Verfahrenspflegers erforderlich ist, habe dieser die Legitimation zur Datenerhebung und Datenverwendung. Kunkel prüft die Anforderungen an die Einwilligung des Kindes und untersucht das Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegers im Zivil- bzw. Strafprozess. Abschließend wird der Frage nachgegangen, welche Stellen (Schule, Jugendamt, Familiengerichtshilfe usw.) unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger Daten übermitteln dürfen.

Die zweite Hälfte des Handbuchs teilt sich in die drei Abschnitte „Anhang 1 - Übersichten", „Anhang 2 - Verfahrensgrundsätze" und „Rechtsprechungsteil".

Im Anhang 1 gibt Röchling einen gut durchgegliederten, griffigen Überblick über all die Rechtsbegriffe, die in der täglichen Arbeit des Verfahrenspflegers eine Rolle spielen. In einer Art juristischen Kurzkommentars erläutert er Begriffe, wie Elterliche Sorge, Umgang, Adoption, Beistandschaftsgesetz, Aufgaben nach SGB III, gerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes, unter Nennung der jeweils einschlägigen Paragraphen.

An diesen inhaltlichen Überblick schließt sich mit Anhang 2 ein gelungener Abriss des FGG-Verfahrens an. Lohrentz erläutert hierin zum Beispiel, welche Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden und welche nur auf Antrag hin. Die Beweisgrundsätze werden ebenso dargestellt wie die Mitwirkung des Jugendamtes und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Breiter Raum wird der Anhörung des Kindes eingeräumt und daran anschließend wird die Anhörung der Eltern und der Pflegepersonen behandelt. Am Ende der Erläuterungen stehen der Verfahrensabschluss und die Möglichkeit von Rechtsmitteln sowie die Voraussetzungen einer einstweiligen. Anordnung.

Der Rechtsprechungsteil beginnt mit seinem eigenen Stichwortverzeichnis. An dieses schließt sich ein alphabethisch geordnetes Verzeichnis der zitierten Gerichte an mit Angabe der Randnummern sowie eine ausführliche Übersicht über die Leitsätze der Entscheidungen. Es folgt die - in der Regel wörtliche, teilweise gekürzte - Wiedergabe von über fünfzig gerichtlichen Entscheidungen. Diese Zusammenstellung ist an sich bereits anerkennenswert, da erstmalig, auch wenn sie nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Gleichwohl gibt sie dem Praktiker einen Überblick über die Rechsprechung, die im Allgemeinen im Streitfall mehr zählt, als jede Literaturmeinung.

Das Buch endet mit dem allgemeinen Stichwortverzeichnis.

Insgesamt ist das vorliegende „Handbuch Anwalt des Kindes" im zweiten Teil griffiger und informativer. Der Kommentarteil dagegen zeigt deutlich, dass Vieles im Zusammenhang mit dem Verfahrenspfleger noch ungeklärt ist und Fragen offen sind. Weder Rechtsprechung, noch Literatur haben bislang dem Verfahrenspfleger eine klare Form gegeben. Die Fülle der verschiedenen dargestellten Ansichten könnte den Leser leicht erschlagen. Als theoretischer Überblick über den Stand der Diskussion ist dieser Teil jedoch gut und interessant. Wenn Konkretes genannt wird, so meist nur als eigene Meinung des Autors und eigener Lösungsansatz. Die Verfahrenspfleger als Praktiker, die sich von einem „Handbuch" eigentlich in erster Linie angesprochen fühlen dürften, würde es sicher freuen, wenn bei der nächsten Auflage eine tatsächlich als Verfahrenspfleger tätige Person am Buch mitarbeiten würde und dadurch etwas mehr Bezug zur Praxis und Antworten für die Praxis gegeben würden.

Bedauerlich ist, dass - wahrscheinlich wegen des langen Druckvorlaufs - das Werk den Bearbeitungsstand 31. 5. 2001 hat und damit vieles an Entwicklung nicht mehr aufnehmen konnte.

Wünschenswert wäre für die nächste Auflage eine Liste der verwendeten Literatur, die Interessierten Anregungen für ein weitergehendes Studium erleichtern würde.
 Rechtsanwältin und Verfahrenspflegerin Silvia Söpper, Herford (aus: FÜR 2002, Heft 5).

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3.) Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche. Ein Handbuch für die Praxis. Hrsg. von Ludwig Salgo, Gisela Zenz, Jörg Fegert, Axel Bauer, Corina Weber und Maud Zitelmann. - Köln, Bundesanzeiger 2002, XXVIII, 536 S., kart. Euro 38,-.

Seitdem mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 die Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche erstmals gesetzlich fixiert worden ist, sind innerhalb von kurzer Zeit Verfahrenspfleger in rasch zunehmender Zahl tätig geworden. Zwischenzeitlich hat auch die im Vorfeld der Einführung bei Familiengerichten, Rechtsanwälten oder Jugendämtern bisweilen anzutreffende Skepsis gegenüber dem neuen Institut Platz gemacht zu Gunsten einer realistischen Betrachtung der Möglichkeiten und Grenzen, dem Nutzen und der Notwendigkeit von Verfahrenspflegschaften. Dabei hat sich bald gezeigt, dass die gesetzliche Regelung der Verfahrenspflegschaft in § 50 FGG nur sehr bruchstückhaft ist. Eine Normierung eines exakten Aufgabenkatalogs, von Rechten und Pflichten des Verfahrenspflegers ist unterblieben. Diese Lücke zu schließen, blieb Wissenschaft und Praxis überlassen. Diese waren und sind gefordert, Funktion, Zielsetzung, fachliche Standards und Anforderungsprofile vorzugeben, fortzuentwickeln und in der kindschaftsrechtlichen Praxis zu implementieren. Dabei bezieht sich das keineswegs nur auf die in den vergangenen Jahren in großer Zahl angebotenen Aus- und Fortbildungsprogramme für Verfahrenspfleger und die Frage, welche Inhalte und Qualifikationen hierbei zu fordern sind. Vielmehr sind auch Lösungen für zahllose, in der forensischen Tätigkeit des Verfahrenspflegers auftretende Probleme zu finden. Zu nennen sind beispielsweise die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt der Bestellung eines Verfahrenspflegers, die Frage, inwieweit der Gerichtsbeschluss, mit dem dieser bestellt wird, zu begründen ist und ob der Beschluss isoliert anfechtbar ist oder schließlich die von den Obergerichten sehr kontrovers beurteilte Frage, welche Tätigkeiten zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers gehören und damit zu honorieren sind und für welche eine Vergütung nicht verlangt werden kann.

Auf diese und zahllose weitete Fragen eine kompetente Antwort zu geben sowie den Bedarf an Information und Orientierung zu erfüllen, ist das Ziel des vorliegenden Handbuchs. Verfasst wurde es von einem interdisziplinären Team von insgesamt 16 Autoren aus allen mit der Verfahrenspflegschaft befassten Bereichen, insbesondere also der Rechtswissenschaft, der Justiz und der Anwaltschaft, der Jugendpsychologie und -psychiatrie, den Erziehungswissenschaften sowie Soziologie und Sozialpädagogik. In sieben unterschiedlich umfangreiche Teile gegliedert, deckt das Werk praktisch die gesamte Bandbreite der Thematik ab: Im ersten Teil referiert Ludwig Salgo kenntnisreich die Entstehung und Entwicklung der Verfahrenspflegschaft. Im zweiten Teil werden die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die Stellung des Verfahrenspflegers gegenüber den übrigen Beteiligten, dargestellt. Daran schließt sich ein umfangreicher dritter Teil mit Beiträgen aus Pädagogik, Psychologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Psychotherapie an. In dem daran anschließenden Abschnitt wird das familien- und vormundschaftsgerichtliche Verfahren erläutert. Besonders erwähnenswert ist dabei der von Katja Schweppe verfasste Beitrag zu gerichtlichen Verfahren mit Auslandsbezug und zur Problematik

internationaler Kindesentführungen. Denn im gerichtlichen Alltag nimmt die Zahl der Verfahren, an denen nicht-deutsche Kinder und Jugendliche beteiligt sind, stetig zu mit der Folge, dass es in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten und Engpässen kommt, Verfahrenspfleger zu finden, die Kenntnisse der jeweiligen Sprache, Kultur und Mentalität besitzen. Mit den interessanten Überlegungen von Gerhard Fieseler, inwieweit eine Kindesvertretung in jugendhilferechtlichen Verwaltungsverfahren erforderlich oder gar geboten ist, wird dagegen weitgehend „juristisches Neuland" beschritten. In den weiteren Kapiteln des Bandes werden sodann die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verfahrenspflegers, sein Verhältnis zu den beteiligten Personen, Institutionen und Einrichtungen dargestellt und wertvolle Hinweise zur praktischen Organisation, Führung und Abwicklung sowie der Vergütung einer Verfahrenspflegschaft gegeben. Die Ausführungen zu der Vergütung des Verfahrenspflegers hätten jedoch, wenn man die zahlreichen, sehr kontroversen Entscheidungen der Obergerichte aus diesem Bereich bedenkt, durchaus noch vertieft werden können. Eine Erläuterung und Systematisierung gerade dieser Thematik wäre für die Praxis sicher hilfreich und würde Rechtspflegern und Kostenrichtern mancherlei Arbeit erleichtern. Abgerundet wird das Werk schließlich durch einen umfangreichen Anhang, in dem sich wichtige Gesetzestexte und -begründungen, der Text des Europäischen Kinderrechtsübereinkommens vom 25. 1. 1996 sowie neben statistischem Material auch ein Verzeichnis der zu § 50 FGG bislang ergangenen Entscheidungen finden.

Fazit ist: Das vorliegende Werk stellt ein sehr hilfreiches, umfassendes Nachschlagewerk zu allen im Zusammenhang mit der Verfahrenspflegschaft auftretenden Fragen dar. Es vereinigt Beiträge aus den verschiedenen, mit der Verfahrenspflegschaft in Berührung kommenden Disziplinen in einem Band und zeichnet den aktuellen Stand der Diskussion um die Institution nach. Das Handbuch ist von daher jedem, der sich mit Fragen der Verfahrenspflegschaft befasst, sehr zu empfehlen.
Richter am AG Dr. Martin Menne, Berlin (aus: FPR 2002, Heft 12)

 

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