Verfahren nach §§ 1666 BGB - Entzug der elterlichen Sorge
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29.01.2010 auf die Beschwerde der Eltern in einem §§ 1666 BGB-Verfahren die Beschlüsse des Amtsgerichts Stade und des OLG Celle aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das OLG Celle zurückverwiesen.Tenor der Entscheidung ist, dass ein Entzug der elterlichen Sorge und gleichzeitiger Fremdunterbringung nur dann in Betracht kommt, wenn die Kindeswohlgefährdung ausreichend nachgewiesen wurde. Das Ziel einer besseren Förderung außerhalb des Elternhauses genügt diesen Kriterien nicht. Das ausführliche Urteil lesen Sie hier .
Da in den Begründungen des Amtsgerichts bzw. des OLG kein Bezug zu Berichten einer Verfahrenspflegerin bzw. eines Verfahrenspflegers genommen wurde, ist davon auszugehen, dass es keine Bestellung gegeben hat, obwohl diese auch schon nach altem Recht nach § 50 FGG in den Fällen des §§ 1666 BGB verpflichtend war!
Der Verweis auf Art 6 GG und die damit verbundene starke Gewichtung der Elternrechte stellt ohne die gleichzeitig ausführliche Berücksichtigung der Kindesinteressen einen Verstoß gegen die UN-Konvention zu den Kinderrechten dar!
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