Die BAG Verfahrensbeistandschaft/Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V. versteht sich auch als Vertretung aller beruflich tätigen Einzelvormünder bzw. Ergänzungspfleger für Kinder und Jugendliche.
An dieser Stelle werden Informationen über die Arbeit der Vormünder veröffentlicht.
Zum Stand der Gesetzgebung können Sie hier den Entwurf des Bundestages - BT-DRS 17/3617 - herunterladen. Siehe dazu auch die Stellungnahme der BAG an den Bundestag.
Über den Stand der Rechtsprechung zu diesem Thema können Mitglieder der BAG sich in der entsprechenden Rubrik informieren.
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zu Verbesserungen beim Kinderschutz durch Änderungen im Vormundschaftsrecht, die am 27. Mai den Bundesrat passiert haben: Das neue Gesetz sorgt für mehr persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Kind. Das ist ein großer Schritt für den Kinderschutz. Die Vormundschaft ist vor allem für Kinder da, bei denen der Schutz der Familie versagt. Wenn Eltern ihre Kinder vernachlässigen und darum das Sorgerecht verlieren, steht ein Vormund den Kindern zur Seite. Der Vormund trifft alle wichtigen Entscheidungen für das Kind.
Ohne persönlichen Kontakt kann der Schutz der Vormundschaft nicht greifen. Ein Kind passt nicht zwischen zwei Aktendeckel. Ein direkter Draht und Einblicke in das Umfeld sind unverzichtbar, um Gefahren frühzeitig zu erkennen und abzuwenden. In der Praxis muss ein Amtsvormund oft 120 Kinder gleichzeitig im Blick haben. Bei Kevins Vormund in Bremen waren es mehr als 200 Kinder. Der persönliche Kontakt ist oft nicht mehr möglich.
Das neue Gesetz stellt sicher, dass jeder Vormund seine Schützlinge regelmäßig sieht. Ein Amtsvormund darf künftig nicht mehr als 50 Kinder betreuen. Das Schicksal von Kevin darf sich nicht wiederholen.
Am 27. Mai haben Änderungen des Vormundschaftsrechts den Bundesrat passiert, die von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgeschlagen worden sind. Das Gesetz, das jetzt noch ausgefertigt und verkündet werden muss, stärkt den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Mündel.
Ein Vormund wird nicht nur für Waisen bestellt, sondern auch dann, wenn das Familiengericht den Eltern ihr Sorgerecht wegen akuter Kindeswohlgefährdung entzieht. Der Vormund ist dann an Stelle der Eltern zur umfassenden Sorge für Person und Vermögen des Kindes verpflichtet. In der Vergangenheit kam es auch bei bestehender Vormundschaft wiederholt zu Kindesmisshandlungen und Vernachlässigungen durch Pflegepersonen.
Der oftmals fehlende persönliche Kontakt zwischen Vormund und Mündel führt dazu, dass auch der Vormund Misshandlungen und Vernachlässigungen nicht rechtzeitig erkennt. In der Praxis übernehmen zumeist Mitarbeiter des Jugendamtes die Vormundschaft als Amtsvormund. Da ein einziger Amtsvormund häufig 120 Kinder oder mehr betreut, kennt er seine Mündel oft kaum persönlich und kann daher seiner Verantwortung nicht gerecht werden. Hätte beispielsweise der Amtsvormund im Fall Kevin regelmäßigen persönlichen Kontakt und Einblicke in das persönliche Umfeld gehabt, hätte er seine Kontrollfunktion besser wahrnehmen und das Unglück möglicherweise vermeiden können.
Das neue Gesetz sieht deshalb vor: Ein Amtsvormund soll höchstens 50 Mündel betreuen - und nicht mehr wie bislang bis zu 240 Kinder. Der Vormund soll in der Regel jeden Monat persönlichen Kontakt mit dem Mündel aufnehmen. Der Vormund hat die Pflicht, den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten. Die Aufsichtspflichten des Gerichtes und die Berichtspflichten des Vormundes werden ausgeweitet. Bei der Amtsvormundschaft soll das Jugendamt das Kind vor der Übertragung der Aufgaben des Vormundes auf einen Mitarbeiter anhören.
Auch im Betreuungsrecht, also bei der rechtlichen Betreuung von Erwachsenen, ist der persönliche Kontakt zwischen Betreuer und Betreuten besonders wichtig. Mit der Neuregelung wird deshalb im Betreuungsrecht ein unzureichender persönlicher Kontakt als Grund für die Entlassung von Betreuern ausdrücklich genannt. Diese Regelung soll insbesondere dazu führen, dass der persönliche Kontakt besser dokumentiert und vom Gericht damit stärker beaufsichtigt wird.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 27.5.2011
Es gibt inzwischen einige Ergebnisse aus dem Bundesforum Vormundschaft in Dresden vom 1.-3.12.2010, die Sie z. B. auf der Seite des DIJuF - siehe Linkliste - einsehen können.
Zum Thema Pflegschaft als Teilsorge haben wir folgende Beiträge eingestellt:
A) Kooperation und Konflikt zwischen Eltern und Pfleger/in
Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der BAG für diese Personengruppe ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildung zum Verfahrensbeistand sowie einer Zusatzqualifikation für die Tätigkeit als Vormund. Diese kann bei einem von der BAG anerkannten Weiterbildungsträger erworben werden.
Wenn Sie sich weiterbilden möchten, finden sie hier die aktuellen Fortbildungsmöglichkeiten.
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