Satzung

 

Bundesarbeitsgemeinschaft

Verfahrensbeistandschaft/Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V.

 

 Satzung

 

Präambel

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistandschaft/Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V. vereinigten Personen respektieren die eigenständigen und wohlverstandenen Interessen von Kindern und Jugendlichen und verpflichten sich deshalb, diese parteilich und unabhängig zu vertreten. Dabei wird die Notwendigkeit anerkannt das konkrete Erleben des Kindes bzw. Jugendlichen genauso zu berücksichtigen, wie die zur Verfügung stehenden und relevanten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Psychologie, Pädagogik, Soziologie und Recht.

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins ist “ Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistandschaft/Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister eingetragen.

as Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.

Aufgabe des Vereins ist es dafür Sorge zu tragen, dass Verfahrensbeistandsschaften sowie darüber hinaus Ergänzungspflegschaften und Vormundschaften für Kinder und Jugendliche qualifiziert durchgeführt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

1. Entwicklung und Einführung von Standards für die Durchführung von Verfahrensbeistandsschaften sowie darüber hinaus Ergänzungspflegschaften und Vormundschaften für Kinder und Jugendliche sowie Kontrolle ihrer Einhaltung.

2. Anbieten / Organisieren von Weiterbildung, Fortbildungen und Supervision für Verfahrensbeistände sowie darüber hinaus Ergänzungspfleger/innen und Berufsvormunde.

3. Evaluation der Praxis unter besonderer Berücksichtigung der Erfahrungen von betroffenen Minderjährigen, für die eine Verfahrensbeistandschaft sowie darüber hinaus Ergänzungspflegschaft oder Vormundschaft eingerichtet wurde.

4. Öffentlichkeitsarbeit.

5. Vernetzung der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger/innen und Berufsvormunde.

 
§ 3 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Frankfurt/M e.V., der das anfallende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 
§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die über eine juristische, pädagogische oder psychosoziale Grundausbildung verfügt und eine von der BAG Verfahrenspflegschaft anerkannte Weiterbildung zum Verfahrenspfleger/Verfahrensbeistand erfolgreich abgeschlossen hat sowie berufsmäßig Verfahrensbeistandsschaften für Kinder oder Jugendliche durchführt. Über davon abweichende Einzelfälle entscheidet der Vorstand. Das Mitglied verpflichtet sich, die Standards der BAG einzuhalten.

Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Zweck des Vereins fördert. Die außerordentliche Mitgliedschaft ist zunächst auf ein Jahr befristet und kann mit Zustimmung des Vorstandes verlängert werden.

Eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens oder Verbrechens zum Nachteil Minderjähriger läuft, oder die wegen eines solchen Delikts verurteilt wurde, sowie Pädophile können nicht Mitglied des Vereins werden. Während der Dauer des Ermittlungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Entsprechende Vorgänge sind dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Mit dem Aufnahmeantrag ist ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen, das nicht älter als 1 Monat sein darf.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Standards nicht einhält, ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens zum Nachteil Minderjähriger anhängig ist, oder wenn sein Verhalten aus anderen Gründen in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder es seinen Beitrag nicht rechtzeitig entrichtet hat und trotz schriftlicher Fristsetzung säumig bleibt. Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

Den Ausschluss muss der Vorstand mit mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen.

 
§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie sind per Dauerauftrag oder im Einzugsverfahren zu entrichten.

 
§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 
§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt, möglichst im dritten Quartal.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen:

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer/innen und Entlastung des Vorstands,

- Abberufung und Wahl der Vorstandsmitglieder,

- Abberufung und Wahl der Kassenprüfer/innen,

- Termin der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Zugang des Antrages stattfinden.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung elektronisch (per Email) oder schriftlich (per Post) einberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Eine Änderung des Vereinszwecks oder dessen Auflösung kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

In allen anderen Fällen erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben also außer Betracht.

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist diese/r verhindert, leitet die Versammlung eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden. Sollten auch diese verhindert sein, wählt die Versammlung eine/n Leiter/in aus ihrer Mitte.

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Protokollführer/in.

Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung beschließen. Über Satzungs-änderungen, eine Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn der entsprechende Antrag spätestens mit der Einladung allen Mitgliedern übersandt wurde. Der Vorstand hat die Anträge rechtzeitig zu versenden, wenn sie ihm spätestens 5 Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen.

Die Niederschrift über die Beschlüsse ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 
§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern (1 Vorsitzende/r, 2 Stellvertreter/innen, 1 Schriftführer/in, 1 Kassenwart/in).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und einem/r Stellvertreter/in gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und ihre Amtsgeschäfte aufnehmen können.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Für Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern ist die Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Alle anderen Angelegenheiten entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Beschlusslage der Mitgliederversammlung. Er kann für die laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Die/Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Vorstandes vier Wochen vor der Vorstandssitzung schriftlich ein.

 
§ 8a Beauftragte

Zur Bearbeitung einzelner Themenbereiche kann die Mitgliederversammlung Beauftragte wählen. Diese arbeiten eigenständig und stimmen Ergebnisse und öffentliche Stellungnahmen mit dem Vorstand ab

 
§ 9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

Der Beirat soll den Verein, insbesondere den Vorstand, beraten und unterstützen.

Für den Beirat gilt § 4 hinsichtlich Ruhen und Ausschluss der Mitgliedschaft entsprechend.

 
§ 10 Kassenprüfer/innen

Mindestens zwei Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben ausschließlich Rechnungsprüfungsaufgaben wahrzunehmen. Von dem Vorstand ist ihnen zu diesem Zweck jederzeit Einblick in sämtliche Konten und sonstigen Buchhaltungsunterlagen und Belege zu gewähren.

 
§ 11 Untergliederungen

Der Verein kann in den einzelnen Bundesländern Landesgruppen als unselbstständige Untergliederungen einrichten. Sie werden auf Dauer eingerichtet und können Regionalgruppen bilden.

Die Landesgruppen vertreten die Mitglieder auf lokaler und Landesebene.

Die Mitglieder der Landesgruppen wählen eine/n Sprecher/in oder einen Sprecher/innenrat. Diese vertreten die Landesgruppe nach außen und gegenüber dem Vereinsvorstand.

Die Arbeit und die Aktivitäten der Landesgruppen werden im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gefördert und unterstützt.

Das Weitere regelt die Landesgruppenordnung.

 
§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die aufgrund von Vorgaben des Vereinsregistergerichts oder des Finanzamtes zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit notwendig werden, kann der Vorstand selbständig beschließen. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.

 
§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.02.2000 in Bad Boll beschlossen und tritt am Tag der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main in Kraft.

Eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main am 20.09.2000, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.08.2009.


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