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Satzung

Präambel

Die in dem Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche e.V. * vereinigten Personen respektieren die eigenständigen und wohlverstandenen Interessen von Kindern und Jugendlichen und verpflichten sich deshalb, diese parteilich und unabhängig zu vertreten. Dabei wird die Notwendigkeit anerkannt, das konkrete Erleben des Kindes bzw. Jugendlichen genauso zu berücksichtigen wie die zur Verfügung stehenden und relevanten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Psychologie, Pädagogik, Soziologie und Recht.
* Im Folgenden ist sowohl die weibliche, als auch die männliche Form gemeint.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins ist: Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche - BVEB - e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)     Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(5)     Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

(a)    Gründung eines Berufsverbands der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder.

(b)   Entwicklung, Einführung und Fortschreibung von Standards für die Durchführung von Verfahrensbeistandschaften, Ergänzungspflegschaften und Vormundschaften für Kinder und Jugendliche.

(c)    Organisation von Weiterbildungen, Fortbildungen und Supervision.

(d)   Gründung einer Fortbildungsakademie  zur Förderung der Volks- und Berufsbildung

Aufgabe des Vereins ist es unter anderemdafür Sorge zu tragen, dass Verfahrensbeistandschaften, Ergänzungspflegschaften und Vormundschaften für Kinder und Jugendliche qualifiziert durchgeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die über eine juristische, pädagogische oder psychosoziale Grundausbildung verfügt und eine von dem BVEB e.V. anerkannte Weiterbildung zum Verfahrensbeistand erfolgreich abgeschlossen hat sowie berufsmäßig Verfahrensbeistandschaften für Kinder oder Jugendliche durchführt. Über davon abweichende Einzelfälle entscheidet der Vorstand.

(2)   Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Standards des BVEB e.V. einzuhalten.

(3)   Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Zweck
des Vereins materiell fördern möchte.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(4)   Über die schriftlichen Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

(5)   Eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens oder Verbrechens zum Nachteil Minderjähriger läuft, oder die wegen eines solchen Delikts verurteilt wurde, sowie Pädophile können nicht Mitglied des Vereins werden. Während der Dauer des Ermittlungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Entsprechende Vorgänge sind dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

(6)   Mit dem Aufnahmeantrag ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen, das nicht älter als ein Monat sein darf.

(7)   Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(8)   Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben an den Vorstand.

(9)   Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Beitrag nicht rechtzeitig entrichtet hat und trotz schriftlicher Fristsetzung säumig bleibt oder sich in grob fahrlässiger Weise vereinsschädigend verhält.

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. (Satz 3 weggefallen)

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung und

- der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt.

(2)   Die Mitgliederversammlung soll mit einer Frist von vier Wochen schriftlicheinberufen werden. Dies kann auch per Email erfolgen.

(3)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

-  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

-  Entlastung des Vorstands,

-  Abberufung und Wahl der Vorstandsmitglieder,

-  Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(4)   Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(5)   Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Zugang des Antrages stattfinden.

(6)   Jede einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7)   Für eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(8)   In allen anderen Fällen erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben also außer Betracht.

(9)   Ablauf der Mitgliederversammlung:

(1)   Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(2)   Der Vorstand bestimmt einen Protokollführer.

(3)   Die Niederschrift über die Beschlüsse ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus mindesten drei Mitgliedern, die sich die Aufgaben selbst einteilen.

(2)   Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(4)   Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und in das Vereinsregister eingetragen sind.

(5)   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(7)   Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.

(8)   Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich.

(9)   Die Vorstandsarbeit kann mit der zulässigen Ehrenamtspauschale vergütet werden.

§ 8a weggefallen

§ 8 Der Beirat

(1)   Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

(2)   Die Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

(3)   Der Beirat soll den Verein, insbesondere den Vorstand, beraten und unterstützen.

§ 10 weggefallen

§ 9 Untergliederungen

(1)   Der Verein kann in den einzelnen Bundesländern Regionalgruppen als unselbstständige Untergliederungen einrichten.

(2)   Die Regionalgruppen vertreten die Mitglieder auf lokaler Ebene.

(3)   Die Mitglieder der Regionalgruppen wählen einen Sprecher oder einen Sprecherrat. Diese vertreten die Regionalgruppe nach außen und gegenüber dem Vereinsvorstand.

(4)   Die Arbeit und die Aktivitäten der Regionalgruppen können im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gefördert und unterstützt werden.

§ 10 Satzungsänderungen

(1)   Satzungsänderungen, die aufgrund von Vorgaben des Vereinsregistergerichts oder des Finanzamtes zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit notwendig werden, kann der Vorstand selbstständig beschließen.

(2)   Die Mitglieder sind hierüber spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

(3)   Allgemeine Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Frankfurt/M e.V., eingetragen beim Vereinsregister Frankfurt. Dieser Verein hat es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Sollte diese Vermögensverwendung nicht möglich sein, wird mit Zustimmung des Finanzamtes eine andere gemeinnützige und mildtätige Organisation benannt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.04.2015 vollständig überarbeitet und beschlossen und tritt am Tag der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main in Kraft.

Eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main am 20.09.2000, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.08.2009.

Die Satzung wurde neu gefasst am:19.04.2015

Frankfurt/ M, 01.06.2015

Die Druckversion der Satzung können Sie hier herunterladen.

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