Im Februar 2000 wurde die Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder und Jugendliche e.V gegründet.Seit September 2009 werden auch die Interessen der beruflich tätigen Einzelpfleger und Einzelvormünder vertreten. 2015 wurde die BAG e.V. umbenannt in BVEB e.V.
Der BVEB setzt sich dafür ein, dass Verfahrensbeistandschaften qualifiziert durchgeführt werden können. Dafür wurden fachliche Standards entwickelt, die ständig fortgeschrieben werden.
Standards wurden auch für die Arbeit von Ergänzungspflegern und Vormünder festgelegt.
Eine wesentliche Aufgabe des BVEB e.V. als Berufsverband ist es einen Zusammenschluss zu bilden, der politische Interessen der Mitglieder vertreten und fördern kann. Gerade hierzu ist die Gewinnung von Mitgliedern und Vernetzung der Verfahrensbeistände zum Beispiel im BVEB e. V.
Was bedeutet Verfahrensbeistandschaft?
§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
- 1. die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- 3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- 1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
- 2. eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
- 3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
- 4. eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
- 1.der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
- 2.die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
Auch bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach § 1631 b BGB ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erforderlich.
Die Grundlagen für die Durchführung einer Verfahrensbeistandschaft entnehmen Sie bitte den Standards für VerfahrenspflegerInnen/Verfahrensbeistände.