Direkt zum Inhalt

Im Februar 2000 wurde die Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder und Jugendliche e.V gegründet.Seit September 2009 werden auch die Interessen der beruflich tätigen Einzelpfleger und Einzelvormünder vertreten. 2015 wurde die BAG e.V. umbenannt in BVEB e.V. 

Der BVEB setzt sich dafür ein, dass Verfahrensbeistandschaften qualifiziert durchgeführt werden können. Dafür wurden fachliche Standards entwickelt, die ständig fortgeschrieben werden. 

Standards wurden auch für die Arbeit von Ergänzungspflegern und Vormünder festgelegt.

Eine wesentliche Aufgabe des BVEB e.V. als Berufsverband  ist es einen Zusammenschluss zu bilden, der politische Interessen der Mitglieder vertreten und fördern kann. Gerade hierzu ist die Gewinnung von Mitgliedern und Vernetzung der Verfahrensbeistände zum Beispiel im BVEB e. V.

Was bedeutet Verfahrensbeistandschaft?

§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands

(1) 1Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. 2Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
 
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
 
1.  die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
 
2.  der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
 
3.   eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
 
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
1.   das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
 
2.   eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
 
3.  Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
 
4.  eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
 
2    Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.
 
(4)  Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
 
      2  Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
 
1.der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
 
2.die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
 
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Auch bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach § 1631 b BGB ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erforderlich.

Die Grundlagen für die Durchführung einer Verfahrensbeistandschaft entnehmen Sie bitte den Standards für VerfahrenspflegerInnen/Verfahrensbeistände.

 

© 2024 Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche -BVEB- e.V.